Heimliche Rache
- 15. Februar 2016
Der Beklagte hatte in seinem PKW eine Dashcam befestigt, die mit einem Bewegungssensor versehen war. Eines Morgens entdeckte der Beklagte Kratzer an seinem Fahrzeug, welche nach Auswertung der Aufnahmen die Klägerin verursacht hatte. Der Beklagte erstattete Anzeige wegen Sachbeschädigung, die Klägerin klagte auf Unterlassung der Aufzeichnungen.
Das Gericht sprach der Klägerin einen Anspruch nach §§ 1004 I, 823 I, II BGB, 6b I BDSG zu. Die Ausrichtung der Kamera auf das Grundstück der Klägerin und die Aufzeichnung des öffentlichen Straßenraums verstoße gegen das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung. Eine solche Aufzeichnung sei nämlich nicht gem. § 6b I BDSG gerechtfertigt. Dem Argument des Beklagten, § 6b I BDSG sei wegen § 6b II BDSG nur auf stationäre Kameras anzuwenden, folgte das Gericht nicht. Dies ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch sei diese Frage für den vorliegenden Fall relevant. Die Kamera eines ständig am gleichen Ort parkenden Fahrzeuges sei demnach eh wie eine stationäre Kamera zu behandeln. Weiterhin überwiege das Interesse des Beklagten im vorliegenden Fall nicht. Der Klägerin und ihrem Besuch sei es nicht zuzumuten, ständiger Beobachtung ausgesetzt zu sein. Selbst wenn also die Aufnahme eine Sachbeschädigung der Klägerin zeigen, so sei diese als Beweismittel im Strafprozess nicht zulässig. Verbotswidrig erlangte Beweismittel wären nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der geschützten Eigensphäre überwiegende Interessen gegenüberstehen. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Landgericht Memmingen, Urteil vom 14.01.2016 – 22 O 1983/13