Einmal nackt durchs Polizeirevier…
- 18. Dezember 2015
Die Klägerin wurde nach einer ausgiebigen Feier mit Ruhestörung, Platzverweis und allen sonstigen Unannehmlichkeiten in Polizeigewahrsam genommen. Dort, so behauptet die Klägerin, habe eine erkennungsdienstliche Maßnahme stattgefunden, bei der sich die Klägerin in Anwesenheit eines männlichen Polizeibeamten komplett habe ausziehen und nackt den Flur überqueren müssen. Gegen diese Maßnahme klagte sie.
Das Gericht gab ihr Recht. Die Ingewahrsamnahme sei absolut unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Außerdem sei die beim Polizeipräsidium bestehende Anordnung, in Gewahrsam genommenen Personen haben sich generell auszuziehen, ebenfalls rechtswidrig. Bei einer in diesem Maße einschneidenden Anordnung, müsse stets der Einzelfall geprüft werden. Weiterhin dürfe eine Entkleidung von weiblichen Personen schon gar nicht unter Aufsicht eines männlichen Polizeibeamten passieren, wenn es möglich und zumutbar ist, auch einen weiblichen Beamten hinzu zu ziehen.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2015 – 20 K 2624/14