Freier fordert Geld zurück
- 11. November 2015
Die Geschädigte erklärte sich bereit, für die Durchführung ihrer „Dienste“ 20,- € zu veranschlagen. Als man sich dann auf eine öffentliche Toilette zurückzog, überlegte es sich der Freier anders und verlangte die 20,- € zurück. Die Geschädigte weigerte sich, weswegen der Freier vor Gericht zog.
Seine Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, weswegen nun der BGH entschied. Dieser kam zu einem überraschenden Ergebnis: Eine Rückforderung des Geldes aus § 812 I S.1 BGB käme grundsätzlich in Betracht. Die Leistung sei insofern „ohne Rechtsgrund“ erfolgt, als sie gegen die guten Sitten gem. § 138 I BGB verstoße. Dem stehe auch § 1 ProstG nicht entgegen, da dieser einen Anspruch trotz Sittenwidrigkeit des Geschäfts normiere. Sittenwidrig sei das Geschäft trotzdem, weswegen es auch gem. § 812 I S.1 BGB zurück gefordert werden könne.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2015 – 3 StR 104/15