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Fehlende Ladung

Fehlende Ladung

  • 8. September 2015

Auf dem Weg zu einem der gefürchteten Versäumnisurteile, ist die Ladung zum entsprechenden Termin ein wesentlicher Schritt. Doch was, wenn der Anwalt später behauptet, nie eine Ladung bekommen zu haben und die Empfangsbekenntnis nicht auffindbar ist?

Mit dieser Frage müsste sich nun das BVerwG beschäftigen. Dabei entschied das Gericht, dass zwar auch die tatsächliche Zustellung einer Ladung ausreichend sei, um den entsprechenden Beweis des Zugangs zu führen, allerdings bestritt der Anwalt im vorliegenden Fall eben diesen Zugang. Die Beweislast für den Zugang trägt dann das Gericht selbst. So sei es Sache des Gerichts, die Akten so zu organisieren, dass die Empfangsbekenntnis nicht verloren gehen kann. Ist dem nicht so, legt dies die Vermutung nahe, dass eben keine Ladung erfolgt sei.

Die Verhandlung ohne den Bevollmächtigten verletzt demnach den Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2015 – 9 B 33.15

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