03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

0 Punkte (ungenügend)

0 Punkte (ungenügend)

  • 17. Februar 2016

Im ersten juristischen Staatsexamen wurde eine Aufgabe des Klägers mit 0 Punkten bewertet, da in seiner Aktentasche bei der Kontrolle der Hilfsmittel eine nicht zugelassene Vorschriftensammlung gefunden wurde. Der Kläger empfand diese Bewertung als unverhältnismäßig und klagte.

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung komme es nicht darauf an, ob der Prüfungsteilnehmer die Hilfsmittel zur Lösung der Aufgabe tatsächlich benutzen will oder sie aus anderen Gründen mit sich führt. Im vorliegenden Fall habe der Kläger nicht nachweisen können, dass der Besitz dieses Hilfsmittels weder vorsätzlich noch fahrlässig war. Vielmehr habe er selbst zugegeben, die Hilfsmittelbekanntmachung nicht genau gelesen zu haben. § 11 Abs. 1 JAPO genüge insofern dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als ein abgestuftes System zugrunde liegt. Eine Prüfung sei demnach nur dann mit ungenügend zu bewerten, wenn das konkrete Hilfsmittel der Lösung der Prüfungsaufgabe im Hinblick auf das Prüfungsfach abstrackt dienlich ist und der Prüfling sich bezüglich des Verschuldens nicht exkulpieren kann. Von einem Teilnehmer an der ersten juristischen Staatsprüfung könne erwartet werden, dass er in der Lage ist die Hilfsmittelbekanntmachung zu verstehen und sich daran zu halten.

Der Kläger muss vorliegend also mit der schlechten Note leben.

Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 21.01.2016 – 7 BV 15.1233

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